Markenanmeldung in Österreich: Eintragungshindernisse beachten

Markenanmeldung in Österreich: Eintragungshindernisse beachten

Markenanmeldung in Österreich: Eintragungshindernisse beachten

09.07.2025

09.07.2025

Einleitung

Eine Marke schützt nicht nur Produkte oder Dienstleistungen von Unternehmen – sie ist ein echter Wettbewerbsvorteil. Doch bevor eine Marke beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) eingetragen wird, prüft das Amt, ob bestimmte Eintragungshindernisse vorliegen. Andere Eintragungshindernisse prüft das ÖPA nur im Falle eines Widerspruchs.

Absolute Eintragungshindernisse – was das Patentamt von sich aus prüft

Wenn eine Markenanmeldung formell korrekt ist, prüft das ÖPA, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen. Das sind Gründe, warum eine Marke gar nicht erst eingetragen werden darf – ganz unabhängig davon, ob es schon identische oder ähnliche Marken gibt. Das ÖPA und auch das EUIPO prüfen sie automatisch bei jeder Anmeldung. Einige dieser Hindernisse können überwunden werden, andere nicht.

Die in der Praxis wichtigsten absoluten Eintragungshindernisse sind:

Fehlende Unterscheidungskraft
Die Marke muss geeignet sein, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis liegt oft bei, z.B., Farbmarken, Formmarken, bloß anpreisenden Slogans, ganz einfachen grafischen Elementen vor.

Ausschließlich beschreibende Angaben
Wenn die Marke ausschließlich Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die Schutz begehrt wird, liegt dieses Eintragungshindernis vor.

Beispiel: „Wet Farts“ für Scherzarktikel, denn:

„Die relevanten Verbraucher würden das Zeichen als Information darüber verstehen, dass es sich bei dem neuartigen Stinkspray (also dem neuartigen Spielzeug in Form von Placebo-Sprays zum Scherzen) um Scherzartikel handelt, die den Geruch feuchter Fürze imitieren/reproduzieren. Daher beschreibt das Zeichen die Art und den Verwendungszweck der Waren.“

„Gattungsbezeichnungen“
Auch Gattungsbegriffe dürfen nicht monopolisiert werden.

Beispiele: „Computer“ für Computer; „Apple“ für Obst (aber nicht für Computer).

Diese drei Eintragungshindernisse können durch den Nachweis überwunden werden, dass das angemeldete Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, also als Hinweis auf ein Unternehmen angesehen wird.

Neben den oben genannten Eintragungshindernissen gibt es noch eine Reihe weiterer, wie zum Beispiel:

·       Täuschungseignung

·       Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

·       Ausschließlich technisch bedingte Marken (insbesondere bei Formmarken)

·       Amtliche Zeichen und Hoheitszeichen

Relative Eintragungshindernisse – was das Amt nicht von sich aus prüft

Anders als in manchen anderen Ländern berücksichtigen das ÖPA und auch das EUIPO ältere Rechte nicht von sich aus. Solche relative Eintragungshindernisse betreffen ältere Rechte von anderen Unternehmen. Diese prüft das ÖPA nur dann, wenn der Inhaber der älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegt oder ein Löschungsverfahren einleitet.

Bei Unionsmarken kann ein Widerspruch VOR der Eintragung eingelegt werden und damit die Eintragung lange verzögern. Bei einer österreichischen Marke erfolgt das Widerspruchsverfahren NACH der Eintragung – man kommt so also schneller zu einer Marke, mit der man Unterlassungsansprüche geltend machen kann.


TIPP

Vor einer Markenanmeldung sollte geprüft werden, ob absolute oder relative Eintragungshindernisse vorliegen. Nichts ist ärgerlicher, als eine Marke zu registrieren und am Markt zu etablieren und Jahre später eine Unterlassungsaufforderung zu erhalten.

 

ZEMANN IP unterstützt Ihr Unternehmen gerne bei der Anmeldung und Durchsetzung Ihrer Marken.

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