Speichermedienvergütung in Österreich

Speichermedienvergütung in Österreich

Speichermedienvergütung in Österreich

25.05.2025

25.05.2025

Möchte Ihr Unternehmen in Österreich Mobiltelefone, Computer, Festplatten oder andere Speichermedien in Verkehr bringen? Hat Ihr Unternehmen ein Schreiben von der austromechana erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass Speichermedien in Österreich vergütungspflichtig sind? Oder wurde Ihr Unternehmen sogar schon von der austromechana geklagt?

Dann sollten Sie sich mit der Speichermedienvergütung in Österreich auseinandersetzen – in Folge ein paar Informationen:

Was ist die Speichermedienvergütung?

Speichermedienvergütung (SMV) ist die Bezeichnung für die österreichische Urheberrechtsabgabe auf bestimmte Speichermedien.

Die Rechtfertigung für die Speichermedienvergütung ist, dass es auch in Österreich eine Ausnahme für Privatkopien gibt. Als Entschädigung für diese erlaubte Nutzung wird beim Inverkehrbringen bestimmter Speichermedien eine pauschale Vergütung eingehoben, weil die Einhebung bei den privaten Nutzer:innen schwierig wäre. 

Wer fordert die Speichermedienvergütung?

Die Speichermedienvergütung wird von der austromechana eingehoben - auch für die anderen Verwertungsgesellschaften. 

Welche Speichermedien sind betroffen?

Vergütungspflichtig sind grundsätzlich Speichermedien, die sich typischerweise zur Anfertigung privater Kopien eignen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • USB-Sticks, externe Festplatten, SSDs

  • integrierte Speicher in Smartphones, Tablets, Computern

  • Speicherkarten (z. B. SD-Karten)

  • leere CDs, DVDs und Blu-rays

  • andere Geräte mit integriertem Speicher, wie MP3-Player oder digitale Bilderrahmen

Eine Liste der Speichermedien, für welche die austromechana die Vergütung fordert, ist auf der Website der austromechana abrufbar.

Achtung:

  • Die austromechana sieht auch Cloud-Speicher als vergütungspflichtig an. Eine Klärung, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in Kürze durch den Obersten Gerichtshof zu erwarten.

  • Die austromechana sieht auch refurbished Produkte als vergütungspflichtig an – zumindest, wenn für diese Speichermedien noch keine Speichermedienvergütung in Österreich gezahlt wurde. Eine gerichtliche Klärung, ob diese Produkte vergütungspflichtig sind, ist bislang nicht erfolgt.

Tarife

Die von der austromechana geforderten Tarife sind auf der Website der austromechana abrufbar – Beispiele sind:

  • Integrierte Speicher in Mobiltelefon pro Stück € 5,50 (Vertragstarif) bzw. € 8,25 (autonomer Tarif)

  • Integrierte Speicher in Tablets pro Stück € 5,50 (Vertragstarif) bzw. € 8,25 (autonomer Tarif)

  • Integrierte Speicher in PC, Desktop Computer, Notebooks pro Stück € 7,50 (Vertragstarif) bzw. € 11,25 (autonomer Tarif)

Bis 2024 waren die Tarife deutlich geringer.

Der Vertragstarif wird Unternehmen gewährt, die sich durch Abschluss eines Einzelvertrags dem Gesamtvertragsregime unterwerfen. Meines Erachtens ist die Differenzierung unionsrechtswidrig – gerichtlich geklärt ist dies in Österreich aber noch nicht. 

Wer muss die Speichermedienvergütung zahlen?

Die Vergütung muss vom „Erstinverkehrbringer“ gezahlt werden, also demjenigen, der Speichermedien als erster gewerbsmäßig in Österreich in den Verkehr bringt.

Achtung:  

  • Auch ein Inverkehrbringen aus dem Ausland ist erfasst – Versandhändler, die  Speichermedien aus dem Ausland direkt an österreichische Endabnehmer liefern, sind daher zahlungspflichtig.

  • Weitere Händler in der Vertriebskette haften in der Regel als Bürge und Zahler. Wenn sie in Anspruch genommen werden, können sie Regress beim Erstinverkehrbringer nehmen. 

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft machen kann, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden, ist eine „Vorabfreistellung“ möglich. 

Meldepflicht!

Erstinverkehrbringer müssen vierteljährlich Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der austromechana melden – jeweils bis zum 15. Tag nach dem Quartal (also bis 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Jänner).

Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass die austromechana die doppelte Vergütung verlangen kann, soweit gar nicht, unvollständig oder sonst unrichtig gemeldet wird. Meines Erachtens ist diese Verdoppelung wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar – das ist aber in Österreich noch nicht höchstgerichtlich geklärt. 

Weitere Hinweise

  • Auf Rechnungen ist auf die Speichermedienvergütung hinzuweisen.

  • Eine Rückerstattung der gezahlten Speichermedienvergütung an Exporteure und Letztverbraucher, die das Speichermedium nicht für vergütungspflichtige Kopien verwenden, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Haben Sie ein Aufforderungsschreiben der austromechana erhalten oder brauchen Sie sonst Unterstützung durch einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung mit der Speichermedienvergütung in Österreich? Kontaktieren Sie ZEMANN IP gerne!

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