"Shrinkflation“ bezeichnet das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines sich bereits auf dem Markt befindlichen Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße, ohne dass dabei der Preis für das Produkt entsprechend reduziert wird. Das führt zu einer Erhöhung des Preises je Maßeinheit. Dadurch ist dem Phänomen der „Shrinkflation“ eine gewisse Täuschungseignung der Verbraucherinnen und Verbraucher inhärent. Die österreichischen Bundesregierung schlägt daher ein "Anti-Mogelpackungs-Gesetz" vor.
Was es bedeutet, falls die Regierungsvorlage unverändert angenommen werden sollte, wird die im folgenden Q&A dargestellt:
1. Was ist das Anti-Mogelpackungs-Gesetz und wann soll es in Kraft treten?
Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz soll das Phänomen der sogenannten "Shrinkflation" bekämpfen – also die Verringerung der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße ohne entsprechende Preisreduktion.
Das Gesetz soll mit 1. 4.2026 in Kraft treten und Mitte 2030 außer Kraft treten.
2. Für wen gilt das Anti-Mogelpackungsgesetz?
Das Gesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels, die Waren zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Der Drogeriehandel umfasst Drogerien und Drogeriemärkte, die unter anderem Drogeriefachmarktartikel wie Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel anbieten.
Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m² sind von den Verpflichtungen ausgenommen, außer diese Betriebsstätten sind Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen.
3. Welche Waren müssen gekennzeichnet werden?
Gekennzeichnet werden müssen Waren, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Menge wurde bei augenscheinlich gleichbleibender Verpackungsgröße verringert.
Dies führt zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit.
Für die Waren besteht nach den § 10a und 10c Preisauszeichnungsgesetz die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung.
Die Waren werden vorverpackt angeboten.
Die Kennzeichnungspflicht soll auch für Waren gelten, die aus mehreren Stücken bestehen und bei denen die angebotene Stückzahl verringert wird, wenn das zu einem Anstieg des Preises pro Stück führt.
Der Kennzeichnungspflicht sollen solche Produkte nicht unterliegen, die naturgemäß Schwankungen oder unterschiedlichen Füllmengen unterliegen, wie z.B. Salat oder Äpfel.
4. Wann ist keine Kennzeichnung erforderlich?
Eine Kennzeichnung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
Der Preis pro Maßeinheit ist um weniger als drei Prozent angestiegen.
Eine Kennzeichnung über die Tatsache der Verringerung der Menge ist bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht.
Die Waren werden im Rahmen von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zum Verkauf angeboten.
5. Gilt die Kennzeichnungspflicht auch bei Rezepturänderungen?
Um die Umgehung der Kennzeichnungspflicht zu verhindern, gilt die Kennzeichnungspflicht auch dann, wenn zusätzlich zur Füllmengenverringerung die Ware mit veränderter Rezeptur zum Verkauf angeboten wird, falls die aktuelle Aufmachung geeignet ist, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich weiterhin um die vor der Füllmengenverringerung angebotene Ware.
Wenn die Durchschnittsverbraucher die Ware aber als veränderte Ware wahrnehmen, ist die Kennzeichnung nicht erforderlich (keine Kontinuitätserwartungen).
6. Wie lange muss die Kennzeichnung erfolgen?
Die Kennzeichnung muss für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots der Ware in der jeweiligen Betriebsstätte in seiner verringerten Menge erfolgen.
7. Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?
Die Art der Kennzeichnung hängt von der Unternehmensgröße ab:
Unternehmen mit mehr als fünf Filialen:
Die Kennzeichnung muss am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung erfolgen.
Unternehmer mit höchstens fünf Filialen:
In Betriebsstätten mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche ist ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anzubringen.
Die Kennzeichnung muss eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge enthalten – wie etwa den Hinweis "Achtung – Weniger Inhalt – höherer Preis".
8. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Das Gesetz sieht bei Verstößen zunächst einen Verbesserungsauftrag vor und dann Geldstrafen bis zu 2.500 Euro pro Produkt (nicht pro einzelnem Stück), maximal jedoch bis zu 10.000 Euro (bei Wiederholungstätern bis zu 3.750 Euro pro Produkt, maximal jedoch bis zu 15.000 Euro).
Eine Verfolgung erfolgt nicht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er nicht über eine Reduktion der Menge durch den Hersteller oder Importeur informiert wurde. Die Übermittlung der EAN/GTIN durch den Hersteller oder Importeur gilt als solche Information.
Daneben könnte ein Verstoß gegen das Anti-Mogelpackungs-Gesetz unter Umständen auch als Rechtsbruch nach § 1 UWG bzw. Irreführung nach § 2 UWG von Mitbewerbern aufgegriffen werden.
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