Google-Rezensionen & Veröffentlichung von Diagnosen

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25.03.2025

25.03.2025

Mit Kritik muss man (richtig) umgehen können – sonst kann es teuer werden

Schlechte Kritiken, Bewertungen und Rezensionen im Internet sind ärgerlich. Trotzdem sollte man sich genau überlegen, wie man darauf antwortet. Das betrifft insbesondere auch Ärzte, wie zwei aktuelle Entscheidungen zeigen, in denen Ärzten Strafen wegen Verstößen gegen die DSGVO auferlegt wurden:

Datenschutzbehörde zu "Scheideninfektion"

Der folgende Kommentar eines Gynäkologen auf eine unter Klarnamen verfasste Rezension einer Patientin geht halt gar nicht – nicht nur, weil damit gesundheitsbezogene und damit „sensible“ Daten offengelegt wurden:

Hallo K…!
Ich habe ihre Scheideninfektion diagnostiziert und sofort fachgerecht behandelt. Sie konnten am selben Tag kommen und mussten nichts zahlen. Leider ist das nicht ausreichend für Sie und nun werfen Sie mir mangelnde Empathie vor… .

Ergebnis: Die Datenschutzbehörde hat eine mittlerweile rechtskräftige Strafe wegen unrechtmäßiger Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung unter der Annahme eines Brutto-Verdienstes iHv EUR 12.800 verhängt:

EUR 10.000 & Verfahrenskosten

Warum war diese Strafhöhe erforderlich:

Die Verhängung ist im generalpräventiven Sinne erforderlich, um Verantwortliche (etwa andere Verantwortliche im Gesundheitswesen) in Bezug auf derartige unrechtmäßige Datenverarbeitungen zu sensibilisieren.

Zukünftige Veröffentlichungen medizinischer Diagnosen durch den Beschuldigten scheinen zum jetzigen Zeitpunkt nicht unwahrscheinlich.

Und insbesondere:

Die gegenständliche Verarbeitung durch den Beschuldigten stellt einen gravierenden Eingriff in datenschutzrechtliche Rechte der Betroffenen dar. Die Betroffene konnte darauf vertrauen, dass ihre Gesundheitsdaten in Form einer medizinische Diagnose vom Beschuldigten nicht in weiterer Folge im Internet veröffentlicht wird. Im Ergebnis sind die Art und die Intensität des Eingriffs in das Grundrecht als hoch einzustufen.

Bundesverwaltungsgericht zu "Sehnenansatzreizung"

Etwas „günstiger“ war die Strafe, die vom Bundesverwaltungsgericht für folgenden Kommentar zu einer Rezension herabgesetzt wurde (EUR 3.000 & Verfahrenskosten):

Antwort vom Inhaber

Ihre weiteren Kritikpunkte sind für mich in dieser Form nicht nachvollziehbar. Bei Ihrem ersten Besuch in meiner Privatordination wurden Sie von mir untersucht und ich habe Ihnen meine Diagnose (Reizung eines Sehnenansatzes) mitgeteilt und auch die entsprechenden Therapiemöglichkeiten (Infiltration) mit Vor- und Nachteilen erklärt. …


Daher: Mag die Rezension auch noch so ärgerlich sein – die Offenlegung von gesundheitsbezogenen Daten ist unbedingt zu vermeiden.


Kontaktieren Sie ZEMANN IP gerne, wenn Ihre Rechte durch eine Rezension oder einen Kommentar verletzt wurden.


Zu den Entscheidungen:

Scheideninfektion

Reizung eines Sehnenansatzes

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